01. Vorbemerkung
Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über Lieferung und Einbau von Küchen
und Küchenteilen findet das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung, soweit sich nicht aus dem
Folgenden abweichendes ergibt.
Verträge über einzelne Haushalts-/Elektrogeräte und Gebrauchtgeräte richten sich nach dem
Kaufrecht des BGB.
02. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Der
Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Jeder
Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unver-
züglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
03. Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertrags-
abschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. Handelsübliche und zumutbare Farb- und
Maserabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.
04. Lieferfrist
Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine ange-
messene Nachfrist - beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung
durch den Käufer, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu
gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei
dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen,
verlängern die Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in
diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und
diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des
Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Die gesetzlichen Bestimm-
ungen in Bezug auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.
Soweit nur Einzelelemente der Küche bzw. des Gesamtauftrags von der verspäteten Lieferung
betroffen sind, besteht das Rücktrittsrecht nur insoweit.
05. Montage
Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken
wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
Soweit die Erstellung des Aufmasses in einem Rohbau stattfindet, werden in die Planung
1,5 cm Putzstärke zzgl. ggf. der Fliesenstärke in die Wand einberechnet.
Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Wert beim Verputzen der Wände nicht über-
schritten wird. Soweit diese Werte überschritten werden, ist der Verkäufer umgehend zu
informieren. Der Käufer hat die Möglichkeit, die neuen Masse dem Verkäufer schriftlich mitzu-
teilen oder den Verkäufer zur erneuten Aufmassnahme einzubestellen.
Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
Der Verkäufer hat generell bauliche Veränderungen nach Aufmassnahme nicht zu vertreten.
Führen veränderte Raummaße zu einer Lieferverzögerung, hat der Verkäufer dafür nicht ein-
zustehen, soweit die Lieferverzögerung sich aus einer erforderlich gewordenen Neubestellung
ergibt.
Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen,
die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Werden
dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragnehmer nicht der Verkäufer, sondern der
jeweilige Mitarbeiter oder Subunternehmer.
Soweit der Käufer ohne Rücksprache mit dem Verkäufer einen anderen Aufbau/eine andere
Montage wie vom Verkäufer geplant, vornimmt oder vornehmen lässt, trägt er insoweit das
Risiko.
06. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht
mit der Übergabe auf den Käufer über.
07. Erfüllungsverweigerung
Wenn der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Erfüllung verweigert, ist der Ver-
käufer berechtigt, 30% des Bestellpreises als pauschalen Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verkäufer kein oder
ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verkäufers
bleiben unberührt.
08. Rücktritt
Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten
Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach
Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten
hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu
haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu be-
nachrichtigen.
Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit
bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder er seine Zahlungen einge-
stellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde,
es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse oder ausreichende Sicherheit.
09. Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Ware hat der Verkäufer An-
spruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung.
Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für den Transport und die
Montage.
Die Regelungen über Abzahlungsgeschäfte bleiben im übrigen unberührt.
10. Gewährleistung
Für die vom Verkäufer besorgten und im wesentlichen unverändert eingebauten Teile
finden die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung im Kaufrecht des BGB
Anwendung. Entsprechendes gilt für Verträge über Gebrauchtgeräte. Die Verjährungs-
frist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen beträgt, soweit keine gesetzlich
zwingenden Vorgaben entgegenstehen, 12 Monate.
Hinsichtlich der Teile, die im Rahmen des Einbaus/Montage verändert werden
(z.B. Arbeitsplatten, Sockelleisten, etc.) gilt das Gewährleistungsrecht des Werk-
vertrages. Insoweit gilt die zweijährige Gewährleistungspflicht.
Die Schadenersatzpflicht des Verkäufers wird für den Fall der Verletzung von Neben-
pflichten durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit davon nicht Schäden an
Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.
11. Zahlung
Der Kaufpreis wird vorbehaltlich einer kürzeren Zahlungsfrist auf der Rechnung
spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Leistet der Käufer nicht fristgemäß,
kommt er ohne eine weitere Mahnung des Verkäufers in Verzug.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen, so ist Sitz der Firma des Verkäufers ausschließlicher
Gerichtsstand. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit-
punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der
Sitz der Firma des Verkäufers.
13. Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.